AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Sindbad Food GmbH
1. Vertragsinhalt und Geltungsbereich
a) Die Sindbad Food GmbH, Am Bahnbetriebswerk 3, 69115 Heidelberg, erbringt CateringDienstleistungen, betreibt Event-Locations und vermietet Event-Equipment.
b) In den von der Sindbad Food GmbH betriebenen Locations sowie vermittelten PartnerLocations erfolgen die Catering-Dienstleistungen exklusiv durch die Sindbad Food GmbH.
c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der
Sindbad Food GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) mit Vertragspartnern (im Folgenden
„Auftraggeber“) über die Durchführung von Catering-Veranstaltungen und Vermietung von
Equipment in diesem Zusammenhang, über die Vermietung von Equipment im Allgemeinen
und über die Erbringung von Dienstleistungen.
d) Für alle Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich nachstehende Bedingungen
maßgebend. Soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gelten diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen in der zum jeweiligen
Vertragsschluss gültigen Fassung, auch wenn Ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich
vereinbart wurde. Die jeweils aktuell gültige Fassung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist auf der Internetpräsenz der Sindbad Food GmbH unter der URL
https://www.sindbad-gastronomie.de/ im Internet einsehbar.
e) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
f) Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Angebotsunterlagen / Vertragsschluss
a) Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder
fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
b) Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung
gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die
Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und
Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
c) Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder
sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, die Zollformalitäten bei
Lieferungen ins Ausland. wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die
Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.
d) Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich
und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu
unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte
sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers.
e) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
zustande.
3. Mietweise Überlassung von Equipment
a) Alle vom Auftragnehmer mietweise überlassenen Materialien und Gegenstände (z.B.
Großküchengeräte, Geschirr, Besteck, Gläser, Tische, Tischwäsche und dergleichen) stehen
und bleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die Mietgegenstände für die
vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung der vereinbarten Mietgebühr zu überlassen.
c) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden die Mietgegenstände
durch den Auftraggeber auf eigene Gefahr und Kosten in den Geschäftsräumen des
Auftragnehmers abgeholt und zurückgebracht. Der Auftraggeber muss dabei für einen
vorschriftsmäßigen Transport Sorge tragen. Wurde ausdrücklich die Lieferung und Abholung
der Mietgegenstände durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese an die vom
Auftraggeber angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin.
d) Für die Lieferung berechnet der Auftragnehmer eine vereinbarte Liefer- und Abholgebühr.
e) Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Mietgegenstände sorgfältig und pfleglich zu
behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben, bzw., bei
vereinbarter Lieferung durch den Auftragnehmer, diesem die Mietgegenstände sortiert und
gestapelt am vereinbarten Abholtag, zum vereinbarten Zeitpunkt, zur Abholung zu ebener Erde bereitzustellen.
f) Bei Rückgabe/ Abholung der Mietgegenstände werden diese sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt.
g) Rückgabebestätigungen seitens des Auftragnehmers erfolgen jedoch stets nur unter dem Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.
g) Die durch Bedienungsfehler des Auftraggebers hervorgerufenen Mängel werden vom Aufragnehmer mit einer Wartungsgebühr in Höhe des Aufwandes berechnet.
h) Für beschädigte, zerstörte oder verlorengegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der
Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten.
i) Der Auftragnehmer erhebt für überlassene Mietartikel eine Spülpauschale pro Artikel sofern dies zur Einhaltung der allgemein bindenden HACCP Hygienerichtlinien notwendig ist.
Glas, Porzellan und Besteck werden nach der Rückgabe aus lebensmittel-rechtlichen Gründen grundsätzlich gegen Entgelt vom Auftragnehmer gereinigt.
j) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution gemäß Auftragsbestätigung zu verlangen, die bei Besitzüberlassung fällig ist. Die Kaution ist unverzinslich.
k) Die Kaution wird dem Auftraggeber spätestens 30 Werktage nach Rückgabe undÜberprüfung der Mietgegenstände durch den Auftragnehmer zurückerstattet, sofern keine Ansprüche des Auftragnehmers aus der mietweisen Überlassung mehr vorliegen.
l) Eine Verrechnung der Kaution mit der Mietgebühr ist ausdrücklich nicht gestattet.
m) Die Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers im Rahmen der mietweisen Überlassung von Equipment richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen der Ziffern 8. und 9. dieser Bedingungen.
4. Preise
a) Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell
anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.
b) Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.
c) Die Angebotspreise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser drei
Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.
d) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 10 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
e) Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze des Aufragnehmers.
f) Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland.
g) Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen.
5. Lieferung/ Transport
a) Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.
b) Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von
Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und/ oder Materialien des
Auftraggebers.
c) Treten vom Auftragnehmer oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und
Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und
unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/ Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten
Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der
bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind
beiderseits ausgeschlossen.
d) Die Lieferung der Erzeugnisse des Auftragnehmers erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist.
e) Gewünschte und von Seiten des Auftragnehmers für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
f) Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Versendungsstelle angeliefert
werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet.
Wird dieser vom Auftraggeber nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
g) Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der
Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.
6. Abnahme
a) Die Abnahme erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem
entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen
ist.
b) Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich
nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen,
berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
c) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende
förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten
bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
7. Reinigung
Geschirr, Besteck usw. werden nach der Rückgabe durch den Auftragnehmer gereinigt, dies zur Einhaltung der allgemein bindenden HACCP Hygienerichtlinien. Das Material muss durch den Auftraggeber so dem Auftragnehmer zurückgegeben werden (sortiert, ohne Essensreste, Fettreste usw.), dass es sofort maschinell gereinigt werden kann. Wenn das Mietobjekt extrem schmutzig ist, hat der Auftragnehmer das Recht, die zusätzlich entstandenen Kosten dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung zu stellen, dies gilt insbesondere bei Schwarzgeschirr. Textilien (z.B. Tischtücher) müssen nach der Benutzung
dem Auftragnehmer trocken zurückgegeben werden. Bei Bodenbelag, Tischwäsche, Hussen und weiterer Stoffartikel gelten zer- oder verschnittene, sowie stark verschmutzte (Kaugummi, Brandlöcher z.B. durch Zigaretten) Fliesen/Platten als nicht mehr brauchbar und damit zerstört im Sinne der Regelung der Ziffer 3. h.
8. Gewährleistung
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bei
Übergabe bzw. Lieferung zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich,
gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und dem
Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
b) Bei Vorliegen eines Mangels der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Mängel zu setzen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers, insbesondere steht diesem die Ersatzlieferung jederzeit offen.
c)Bei Fehlschlagen der gewählten Mängelbeseitigung ist der Auftraggeber berechtigt, nach
seiner Wahl Minderung der Leistungsvergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind vorbehaltlich der Haftungsbestimmungen unter Ziffer 9. ausgeschlossen.
d) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.
e) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.
f) Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die
Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.
9. Haftung
a) Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, welche der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
b) Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
c) Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, dass er in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.
d) Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
e) Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
f) Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des
Auftragsnehmers um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung des Auftragnehmers Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus- oder umgeräumt wird, so ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
g) Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so verjähren alle gegen den
Auftragnehmer gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung.
10. Kreditgrundlage
a) Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit
bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
b) Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete
Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.
11. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen
a) Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber
übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
b) Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von dem Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers
gelangt sind.
c) Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
12. Zahlungsbedingungen
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sieben
Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
b) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer 5 Werktage vor Veranstaltung die definitive
Personenzahl mit.
c) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine à conto-Rechnung in Höhe von 50 % der
vereinbarten Leistungen zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer aus, die 14 Tage vor der Veranstaltung fällig ist, soweit nichts anderes vereinbart wird. Aufträge mit einer Gesamtsumme bis 200,00€ netto sind vom Auftraggeber bei Abholung/Anlieferung in vollem
Umfang zu begleichen.
d) Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
e) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz der EZB). Dem
Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
f) Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.
13. Aufrechnung und Abtretung
Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist
für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten.
Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger
Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.
14. Kündigung/ Stornierung
a) Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Kündigt bzw.
storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie
folgt: Werden die vereinbarten Leistungen, gleich aus welchem Grund, bis 30 Tage vor
Veranstaltung storniert, behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung eines
pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor. Im Falle
von späteren Stornierungen gilt:
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % der Vergütung
bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung
bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Vergütung, danach 100 % der Vergütung
zzgl. ggf. durch die Beauftragung Dritter (Dienstleister, Lieferanten etc.) entstandene Kosten,
wobei beiden Vertragspartnern stets der Nachweis eines im Einzelfall höheren bzw.
niedrigeren Schadens vorbehalten bleibt.
b) Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der
Auftraggeber dieses aus einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Grund ab, so behält
sich der Auftragnehmer die Geltendmachung eines angemessenen Schadenersatzes bis zu
einer Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor, wobei dem Auftraggeber der Nachweis
eines im Einzelfall niedrigeren Schadens unbenommen bleibt.
c) Wird die Gästezahl 3 Tage vor der Veranstaltung um mehr als 10% reduziert, behält sich der Auftragsnehmer vor, die Höhe des Wareneinsatzes in Rechnung zu stellen.
d) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien
unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.
e) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des
Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, gilt die Regelung des Absatzpunktes a. entsprechend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
vorbehalten.
15. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im
Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von dem Auftragnehmer
selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet
werden. Die Datenschutzerklärung ist nachzulesen unter: https://gvocateringkultur.de/datenschutz/
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien
aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers bzw. das örtliche zuständige Amtsgericht am Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit der
Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
b) Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.
17. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An deren Stelle
treten die gesetzlichen Regelungen.